by DFdela23

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rechtliche Lage, Schwangerschaftsabbruch

Schwangerschaftsabbruch: Die rechtliche Lage

Laut österreichischem Gesetz hat jede Frau, ab dem vollendetem 14.Lebensjahr, das Recht ihre Schwangerschaft, ohne Angaben von Gründen, bis zum Ende des dritten Schwangerschaftsmonats (ca. 12-14.Woche) abzubrechen. Dies wird als sogenannte „Fristenlösung“ bezeichnet.

In Österreich gibt es keine verpflichtende psychologische Beratung oder eine vorgeschriebene Wartezeit vor einem Schwangerschaftsabbruch. Eine medizinische Aufklärung sollte jedoch stattfinden. Sobald der Schwangerschaftstest positiv ist, darf der Abbruch auf Wunsch der Frau durchgeführt werden.

Ein Schwangerschaftsabbruch nach dem 3. Monat ist in Österreich nur unter bestimmten Bedingungen möglich:

  • wenn eine schwere körperliche oder geistige Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
  • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte,
  • wenn eine Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht.

Darüber hinaus sind Ärztinnen oder Ärzte nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen. Eine Abtreibung muss nur dann durchgeführt werden, wenn damit das Leben der schwangeren Frau gerettet werden kann.

Schwangerschaftsabbruch von Frauen unter 14 Jahren:

Ist die Frau unter 14 Jahre und schwanger, dann ist für den Schwangerschaftsabbruch die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten notwendig.
Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist ebenso notwendig, wenn die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht vorhanden ist, z. B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung.

Kosten:

Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch sind in Österreich selbst zu tragen. Die Sozialversicherung übernimmt nur dann die Kosten, wenn der Abbruch medizinisch notwendig ist.

Rechtsgrundlage:

• §§ 96 bis 98 Strafgesetzbuch (StGB)
• §§ 21 und 141 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Quelle: oesterreich.gv.at

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